Er delinquierte nach der bedingten Entlassung aus dem 32-mona- tigen Strafvollzug, während der Untersuchungshaft als auch im derzeitigen Strafvollzug weiter. Im aktuellen Strafvollzug verstiess er im Jahr 2020 in der JVA C.________ erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz (amtliche Akten BVD, pag. 554.1 ff. [Verurteilung vom 5. Mai 2021, bereits aufgeführt in E. III.21.4.1 vorne]). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers deutet auf eine problematische innere Einstellung hin, was hinsichtlich der Legalprognose bedenklich ist und Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit sowie sein künftiges Verhalten zulässt.