Das Prognosekriterium des Vorlebens ist unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen damit offensichtlich als negativ zu bewerten. 21.5 Täterpersönlichkeit 21.5.1 Wie soeben dargelegt und wie die SID zutreffend erwog (E. 5.2), wurde der Beschwerdeführer wiederholt und über lange Zeiträume hinweg einschlägig straffällig. Er konnte weder durch Verurteilungen noch durch die Freiheitsentzüge positiv beeinflusst werden: Er delinquierte nach der bedingten Entlassung aus dem 32-mona- tigen Strafvollzug, während der Untersuchungshaft als auch im derzeitigen Strafvollzug weiter.