21.4.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein Rückfallrisiko besteht, nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer neuen Straftat berücksichtigt werden muss, sondern auch die Bedeutung des Gutes, das dadurch gefährdet würde. So ist die annehmbare Rückfalltoleranz bei einem Angriff auf das Leben oder die körperliche oder sexuelle Integrität der Opfer geringer als beispielsweise bei – wenn auch schweren – Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die abstrakt die öffentliche Gesundheit gefährden (BGE 133 IV 201 E. 3.2; BGer 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).