61), mithin ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Zu Recht schloss die SID beim Beschwerdeführer auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Eine Abnahme der Schwere der Delinquenz ist entgegen der Auffassung seiner Rechtsvertretung nicht auszumachen. Mit den Anlasstaten fand vielmehr eine Steigerung seines kriminellen Verhaltens statt (vgl. dazu bereits die Erwägungen der BVD, amtliche Akten SID, pag. 3).