wofür er nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 10.5 Jahren und einer zehnjährigen Landesverweisung verurteilt wurde. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das abschlägige Bundesgerichtsurteil betreffend die Anlassdelikte zwar laut eigenen Angaben klageweise an den EGMR gezogen hat (vgl. E. I. 3. vorne), eine Klage an den EGMR aber dem Eintritt der Rechtskraft einer Verurteilung nicht entgegensteht (vgl. Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; VON WERDT, Handkommentar zum Bundesgesetz über das Bundesgericht, 2. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 61), mithin ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.