21.4.2 Wie die SID zutreffend erwog, fällt mit Blick auf das Vorleben des Beschwerdeführers insbesondere ins Gewicht, dass sich dieser durch den Freiheitsentzug von 32 Monaten (2/3 der im Jahr 2011 durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 Jahren) nicht beeindruckt zeigte und nachdem er am 27. Dezember 2012 mit Bewährungshilfe und Weisung, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, bereits drei Jahre später einschlägig, über einen langen Zeitraum und gar noch während angeordneter Untersuchungshaft erneut delinquierte,