5 dererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86). 21.1.5 Beim Entscheid über die bedingte Entlassung hat die zuständige Behörde einen Ermessensspielraum (vgl. BGer 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). 21.1.6 Im Weiteren kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der SID zu den einzelnen Prognosekriterien, zur Gesamtwürdigung und zur Differenzialprognose verwiesen werden (pag. 21 ff.; vgl. insb. E. 4.1, 5.1, 6.1.,7.1, und 8.1 f. des angefochtenen Entscheids).