4 buches (StGB; SR 311.0). Wie dargelegt, beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren (E. III.21. nachfolgend). Weiter ist zu prüfen, ob die SID dem Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu Recht verweigerte (E. III.22. nachfolgend).