12. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 25. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung (pag. 45). 13. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und dem Beschwerdeführer Gelegen- 3 heit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Replik einzureichen (pag. 46 f.).