10. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2025 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und punktuellen weiteren Ausführungen, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die SID eines formellen Antrags (pag. 40 f.). 11. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde von der Vernehmlassung der SID Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 42 f.).