2. Es sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. 3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote auszurichten. 4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.