4. Am 6. September 2024 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ihm auferlegten Freiheitsstrafe verbüsst; das reguläre Strafende fällt auf den 6. März 2028 (amtliche Akten BVD, pag. 773). 5. Mit Verfügung vom 3. September 2024 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 2/3-Termin (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.).