Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 25 45 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2024 (2024.SIDGS.629) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 5. Februar 2021 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangen, der Geldwäscherei, schwerer Fall, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangen, der Urkundenfälschung und der versuchten Dro- hung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10.5 Jahren, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Jus- tizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: BVD], pag. 511 ff.). 2. Mit Urteil vom 25. März 2022 bestätigte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und teilweise bandenmäs- sig begangen, der Geldwäscherei, schwerer Fall, gewerbsmässig und teilweise ban- denmässig begangen, der Urkundenfälschung und der versuchten Drohung. Es ver- urteilte den Beschwerdeführer – wie bereits das Regionalgericht – zu einer Freiheits- strafe von 10.5 Jahren, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (amtliche Akten BVD, pag. 754 [Rück- seite] ff.). 3. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 26. April 2023 die vom Beschwerdeführer gegen das oberinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (amtliche Akten BVD, pag. 764 ff.). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 9. August 2023 Beschwerde beim Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) (amtliche Akten der Sicherheits- direktion des Kantons Bern [nachfolgend: SID], Beilage 3 zur Beschwerde [nicht pa- giniert]). 4. Am 6. September 2024 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ihm auferlegten Freiheitsstrafe verbüsst; das reguläre Strafende fällt auf den 6. März 2028 (amtliche Akten BVD, pag. 773). 5. Mit Verfügung vom 3. September 2024 verweigerten die BVD dem Beschwerdefüh- rer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 2/3-Termin (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.). 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 Beschwerde bei der SID. Darin beantragte er, die Verfügung der BVD sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die bedingte Ent- lassung aus dem Strafvollzug sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- 2 nung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge- währen (amtliche Akten SID, pag. 9 ff.). 7. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 wies die SID die Beschwerde des Beschwer- deführers gegen die angefochtene Verfügung und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrens- kosten von CHF 400.00 zur Bezahlung auferlegt und es wurden keine Parteikosten gesprochen (pag. 18 ff.). 8. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Poststempel: 16. Ja- nuar 2025) und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. 3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote auszurichten. 4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. 9. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 eröffnete die 1. Strafkammer das Beschwerde- verfahren. Gleichzeitig wurde der SID Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stel- lungnahme zur Beschwerde einzureichen. Zudem wurde die SID aufgefordert, die Vollzugsakten einzureichen (pag. 37 f.). 10. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2025 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und punktuellen weiteren Ausführungen, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die SID eines formellen Antrags (pag. 40 f.). 11. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde von der Vernehmlassung der SID Kennt- nis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit ein- geräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 42 f.). 12. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 25. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Aus- führungen der SID im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung (pag. 45). 13. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsan- waltschaft Kenntnis genommen und gegeben und dem Beschwerdeführer Gelegen- 3 heit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Replik einzureichen (pag. 46 f.). 14. Mit Eingabe vom 23. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Anträgen fest (pag. 49). 15. Mit Verfügung vom 26. März 2025 wurde von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2025 Kenntnis genommen und gegeben, der Schriftenwechsel für ab- geschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzu- reichen (pag. 51 f.). 16. Die SID verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2025 auf eine weitere Stellungnahme (pag. 54) und seitens des Beschwerdeführers sind keine Schlussbemerkungen ein- gelangt. II. Formelles 17. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die Kammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Ver- fahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmun- gen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 18. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 32 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 19. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Da es sich bei der SID nicht um ein un- abhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die Kammer als ein- zige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. Materielles 20. Ausgangslage Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verweigerung der beding- ten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den sogenannten Zwei-Drittel-Termin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- 4 buches (StGB; SR 311.0). Wie dargelegt, beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren (E. III.21. nachfol- gend). Weiter ist zu prüfen, ob die SID dem Beschwerdeführer die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu Recht ver- weigerte (E. III.22. nachfolgend). 21. Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug 21.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen 21.1.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). 21.1.2 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel dar, ihre Verweigerung die Ausnahme. In dieser letzten Stufe des Straf- vollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezial- präventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehm- bar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung der bei einem Rückfall be- drohten Rechtsgüter. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, umso grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, welches die bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). 21.1.3 Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu er- stellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs auch dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensver- hältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1). Ist bei ausländischen Staats- angehörigen im Zeitpunkt der bedingten Entlassung offen, ob sich der Betroffene künftig in der Schweiz oder im Ausland aufhalten wird, ist die Legalprognose sowohl für den Verbleib in der Schweiz als auch für das Heimatland zu erstellen (KOLLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 16a zu Art. 86). 21.1.4 Im Sinne der Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile einer Voll- verbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrestes gegenüberzu- stellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resoziali- sierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie an- 5 dererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86). 21.1.5 Beim Entscheid über die bedingte Entlassung hat die zuständige Behörde einen Er- messensspielraum (vgl. BGer 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). 21.1.6 Im Weiteren kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der SID zu den einzelnen Prognosekriterien, zur Gesamtwürdigung und zur Differenzialprognose verwiesen werden (pag. 21 ff.; vgl. insb. E. 4.1, 5.1, 6.1.,7.1, und 8.1 f. des ange- fochtenen Entscheids). 21.2 Ausführungen der SID und Vorbringen des Beschwerdeführers 21.2.1 Die SID erachtete die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdefüh- rers im Ergebnis als rechtmässig und angemessen. Sie bewertete sämtliche Progno- sekriterien als negativ bis knapp neutral. Insgesamt könne daher keine günstige Pro- gnose gestellt werden (pag. 29). Schliesslich spreche auch die Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung. Bis zum ordentlichen Strafende lasse sich die Le- galprognose noch positiv beeinflussen (pag. 30). 21.2.2 Der Beschwerdeführer demgegenüber beantragte, er sei bedingt zu entlassen. Auf die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers wird direkt im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen zur Legal- und Differenzialprognose eingegangen. Ebenso auf die ergänzenden Ausführungen der SID in ihrer Vernehmlassung (pag. 40 f.). 21.3 Zwei-Drittel-Termin Der Beschwerdeführer hat wie erwähnt am 6. September 2024 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (amtliche Akten BVD, pag. 773). Damit ist das zeitliche Er- fordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers davon ab, ob ihm eine günstige Pro- gnose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. auch BGer 6B_591/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.6 und 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3). 21.4 Vorleben 21.4.1 Wie die SID korrekt festhält (E. 4.2), ist der Beschwerdeführer neben der Freiheits- strafe von 10.5 Jahren und der zehnjährigen Landesverweisung mit zwei weiteren Verurteilungen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (vgl. aktuellster Strafre- gisterauszug vom 8. Oktober 2024, amtliche Akten SID, Beilagen [nicht paginiert]). Es handelt sich allerdings nur bei der Verurteilung vom 3. November 2011 um Vor- leben resp. eine Vorstrafe, dennoch wird auch die Verurteilung vom 5. Mai 2021 nachfolgend aufgeführt, jedoch erst später zu gewichten sein: - Verurteilung vom 3. November 2011 durch das Regionalgericht Emmental- Oberaargau wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teil- weise schwerer Fall, begangen zwischen Januar 2008 und April 2010. Dafür wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (be- dingte Entlassung am 27. Dezember 2012 bei einer Reststrafe von 1 Jahr und 4 6 Monaten und einer Probezeit von 16 Monaten, mit Bewährungshilfe und Wei- sung); - Verurteilung vom 5. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau we- gen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG, beides begangen in der Zeit vom 24. Sep- tember 2020 bis 25. September 2020. Dafür wurde der Beschwerdeführer zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. 21.4.2 Wie die SID zutreffend erwog, fällt mit Blick auf das Vorleben des Beschwerdeführers insbesondere ins Gewicht, dass sich dieser durch den Freiheitsentzug von 32 Mo- naten (2/3 der im Jahr 2011 durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau aus- gefällten Freiheitsstrafe von 4 Jahren) nicht beeindruckt zeigte und nachdem er am 27. Dezember 2012 mit Bewährungshilfe und Weisung, bedingt aus dem Strafvoll- zug entlassen wurde, bereits drei Jahre später einschlägig, über einen langen Zeit- raum und gar noch während angeordneter Untersuchungshaft erneut delinquierte, wofür er nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 10.5 Jahren und einer zehnjährigen Landesverweisung verurteilt wurde. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das abschlägige Bundesgerichtsurteil betreffend die Anlassde- likte zwar laut eigenen Angaben klageweise an den EGMR gezogen hat (vgl. E. I. 3. vorne), eine Klage an den EGMR aber dem Eintritt der Rechtskraft einer Verurteilung nicht entgegensteht (vgl. Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; VON WERDT, Handkommentar zum Bundesgesetz über das Bundesgericht, 2. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 61), mithin ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Zu Recht schloss die SID beim Beschwerdeführer auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Eine Abnahme der Schwere der Delinquenz ist ent- gegen der Auffassung seiner Rechtsvertretung nicht auszumachen. Mit den Anlass- taten fand vielmehr eine Steigerung seines kriminellen Verhaltens statt (vgl. dazu bereits die Erwägungen der BVD, amtliche Akten SID, pag. 3). 21.4.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein Rückfall- risiko besteht, nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer neuen Straftat berücksichtigt werden muss, sondern auch die Bedeutung des Gutes, das dadurch gefährdet würde. So ist die annehmbare Rückfalltoleranz bei einem Angriff auf das Leben oder die körperliche oder sexuelle Integrität der Opfer geringer als beispielsweise bei – wenn auch schweren – Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die abstrakt die öffentliche Gesundheit gefährden (BGE 133 IV 201 E. 3.2; BGer 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Dem wird vorliegend Rechnung getragen, wobei allerdings bei der vom Be- schwerdeführer ausgehenden (abstrakten) Gefährdung auch zu berücksichtigen ist, dass dieser durch die Art seiner Delikte, namentlich der qualifizierten Drogendelin- quenz, erkennen liess, dass er keine Hemmungen hat, die öffentliche Gesundheit in einer qualifizierten Weise schwerwiegend zu gefährden. Das Sicherheitsinteresse 7 der Allgemeinheit ist daher – selbst wenn keine Gewaltdelikte drohen – als hoch anzusehen. 21.4.4 Die in der Beschwerde aufgeführten weiteren Aspekte des Vorlebens des Beschwer- deführers sowie dessen persönliche Verhältnisse führen – in Übereinstimmung mit der SID (vgl. Vernehmlassung, pag. 40) – zu keiner anderen Einschätzung und ver- mögen die deliktische Vorgeschichte nicht aufzuwiegen. 21.4.5 Das Prognosekriterium des Vorlebens ist unter Berücksichtigung der voranstehen- den Ausführungen damit offensichtlich als negativ zu bewerten. 21.5 Täterpersönlichkeit 21.5.1 Wie soeben dargelegt und wie die SID zutreffend erwog (E. 5.2), wurde der Be- schwerdeführer wiederholt und über lange Zeiträume hinweg einschlägig straffällig. Er konnte weder durch Verurteilungen noch durch die Freiheitsentzüge positiv be- einflusst werden: Er delinquierte nach der bedingten Entlassung aus dem 32-mona- tigen Strafvollzug, während der Untersuchungshaft als auch im derzeitigen Strafvoll- zug weiter. Im aktuellen Strafvollzug verstiess er im Jahr 2020 in der JVA C.________ erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz (amtliche Akten BVD, pag. 554.1 ff. [Verurteilung vom 5. Mai 2021, bereits aufgeführt in E. III.21.4.1 vorne]). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers deutet auf eine problematische innere Einstellung hin, was hinsichtlich der Legalprognose bedenklich ist und Rück- schlüsse auf die Täterpersönlichkeit sowie sein künftiges Verhalten zulässt. 21.5.2 Die SID wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit den Anlasstaten ein dreistes, perfides, skrupelloses und einzig auf seine eigenen Vorteile bedachtes Verhalten an den Tag legte (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 737), wobei sie nicht nur auf die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG Bezug nahm, sondern zu Recht auch die während der Untersuchungshaft begangene versuchte Drohung ge- genüber seiner damaligen Lebenspartnerin hervorhob. Die Tatumstände sind inso- weit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlauben (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4). Es ist folglich entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. pag. 6) nicht zu beanstanden, dass die SID die Umstände der Anlasstaten in die Gesamt- würdigung einbezogen hat. Ebenso zutreffend führte die SID aus, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2024 noch das gleiche, auf eigene Vorteile bedachte Ver- haltensmuster zeigte. So gab dieser am 29. Februar 2024 in seinem Gesuch um begleitete Ausgänge wahrheitswidrig an, die Fluchtgefahr sei zu verneinen, weil sein Asylgesuch nach wie vor hängig sei (amtliche Akten BVD, pag. 813), obschon der Asyl- und Wegweisungsentscheid bereits rechtskräftig geworden war, was dem Be- schwerdeführer seit dem 25. September 2023 bekannt war (amtliche Akten BVD, pag. 803). Entgegen der Auffassung seiner Rechtsvertretung (vgl. pag. 12) kann diese wahrheitswidrige Angabe nicht einfach mit einer angeblich ungewollten Unge- nauigkeit abgetan werden. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich keine Hemmun- gen davor, falsche Angaben zu machen und dadurch eigene Vorteile (wie begleitete 8 Ausgänge) zu erlangen. Eine Einstellungs- und Verhaltensänderung ist folglich nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargelegt. 21.5.3 Dass der Beschwerdeführer die Anlasstaten nach wie vor bestreitet, kann ihm im Hinblick auf eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht negativ angelastet werden. So hielt denn auch das Bundesgericht fest, dass vom Fehlen eines Ge- ständnisses nicht auf eine negative Prognose geschlossen werden dürfe, da dafür prognostisch indifferente Gründe verantwortlich sein könnten (BGE 124 IV 193 E. 5.ee; vgl. auch SK 18 414). Somit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er ausführt, das fehlende Geständnis dürfe nicht nachteilig (negativ) ausgelegt wer- den (vgl. pag. 8). Allerdings verkennt er, dass Resozialisierungsmassnahmen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat(en) voraussetzen und eine Ausein- andersetzung ebenfalls hinsichtlich seiner kriminogenen Persönlichkeitsmerkmalen erforderlich ist (BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2). Den Akten lässt sich einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der JVA C.________ eine forensisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm. So nahm er von Anfang 2019 bis Juli 2019 wöchentlich und danach bis Ende Dezember 2019 an fünf Sitzungen teil (amtliche Akten BVD, pag. 402, 404 ff., 473). Im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2020 (pag. 404 ff.) wurde festgehalten, dass die Therapie in der Aufbauphase stehe und diese deliktorientiert weitergeführt werden und den Be- schwerdeführer unterstützten solle, eine legale Zukunft aufzubauen (amtliche Akten BVD, pag. 407). Dass, wie empfohlen, eine über die Aufbauphase hinausgehende Therapie und damit eine Auseinandersetzung mit den kriminogenen Persönlichkeits- merkmalen stattgefunden hat, ist weder ersichtlich noch dargetan. Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, er habe sich mit seinen «Verhaltensmustern» auseinan- dergesetzt, was sich an seinem guten Verhalten im Strafvollzug zeige (er verhalte sich absprachefähig und korrekt, usw.), ist festzuhalten, dass einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzi- pien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (vgl. BGer 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2). 21.5.4 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückfallgefahr nicht zielführend ist so- dann das Argument des Beschwerdeführers, die SID habe nicht berücksichtigt, dass sein fortgeschrittenes Alter von nunmehr 54 Jahren hinsichtlich der Risikoprognose einen protektiven und damit positiven Faktor darstelle. Es ist zwar zutreffend, dass das Bundesgericht in BGE 149 IV 325 E. 4.5.2 anerkannt hat, dass das Alter unab- hängig von den Beurteilungsmöglichkeiten anhand von Prognoseinstrumenten sel- ber als protektiver Faktor gewertet werden kann, der etwa ab dem 50. Lebensjahr an Bedeutung zu gewinnen beginnt und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Ge- walt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhält, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen sind (vgl. auch BGer 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 6.4.5). Daraus kann der Beschwerdeführer vorliegend aller- dings nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist weder ersichtlich noch dargetan, in- wiefern das Alter des Beschwerdeführers weitere Delinquenz desselben unwahr- scheinlich machen sollte (vgl. BGE 149 IV 325 E. 4.7, wonach die pauschale Berück- sichtigung des Alters als grundsätzlich protektiver Faktor den Anforderungen an eine Einzelfallbeurteilung nicht zu genügen vermag). Dies umso mehr als vorliegend 9 keine Gewalt- und Sexualdelikte, sondern insbesondere Betäubungsmittel- und Ver- mögensdelikte, als Anlasstaten vorliegen. 21.5.5 Das Kriterium der Täterpersönlichkeit fällt somit negativ aus. 21.6 Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 21.6.1 Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist zusammen mit der SID insofern als positiv zu werten, als insbesondere im Vollzugsbericht vom 20. Juni 2024 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer werde als freundlicher und höflicher Gefangener wahrgenommen, welcher sich gut in den Vollzugsalltag eingefügt habe, er zeige sich gegenüber dem Personal absprachefähig und korrekt, könne mit negativen Entscheiden konstruktiv umgehen und es sei ihm gelungen, sich weitestgehend an die Regeln der Hausordnung zu halten. Aus dem Vollzugsbericht geht sodann hervor, dass er seine Arbeit qualitativ sehr gut erledige (amtliche Akten BVD, pag. 824 ff.). Die SID wies zu Recht darauf hin, dass auch frühere Vollzugsberichte dem Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten attestieren (vgl. Erwägungen der SID, pag. 26 und amtliche Akten BVD, u.a. pag. 472 ff., 555 ff., 584 ff., 649 ff.). Allein aus dem guten Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzugsalltag lassen sich jedoch keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten. Wie die SID korrekt festhält, darf das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug von einem Gefangenen als Normallfall erwartet und nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden, lässt ein solches kaum Rückschlüsse auf eine positive Prognose in Freiheit zu. 21.6.2 Den Vollzugsakten und -berichten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer während des Vollzugs mehrfach disziplinarisch und einmal strafrechtlich be- langt werden musste. So liegen zunächst die Disziplinarverfügung der JVA C.________ vom 25. September 2020 und deren Antrag auf Versetzung des Be- schwerdeführers vom 30. September 2020 vor (amtliche Akten BVD, pag. 454 f.). Beim Beschwerdeführer wurden anlässlich einer Leibesvisitation vom 25. Septem- ber 2020 50 Gramm Haschisch und 1 Gramm Kokain sichergestellt, was dieser am Vortag von zwei nicht näher bekannten Personen im Innenhof der JVA entgegenge- nommen hatte. Der Beschwerdeführer wurde dafür auch mittels Strafbefehl vom 5. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (amtliche Akten BVD, pag. 554.1 f.) rechtskräftig verurteilt (vgl. E. III.21.4 vorne). Dass der Beschwerde- führer die Betäubungsmittel unter Druck von Mitgefangenen übernommen haben will (vgl. pag. 11), ist weder überzeugend noch behilflich. Zudem kann der Beschwerde- führer auch aus dem mit dem Strafbefehl vom 5. Mai 2021 gewährten bedingten Voll- zug der Geldstrafe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen stützte die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau den bedingten Vollzug auf Art. 42 Abs. 1 StGB und nicht wie der Beschwerdeführer vorbringt auf «besonders günstige Umstände» gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 554.1). Zum anderen liegt dem Strafbefehl keine Begründung zugrunde und ohnehin ist der durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor mehr als vier Jahren gewährte bedingte 10 Vollzug für die vorliegende Prognosebeurteilung nach Art. 86 Abs. 1 StGB nicht massgebend. Weiter ist zum Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug auf den Verset- zungsantrag vom 22. Oktober 2021 der JVA D.________ hinzuweisen, welchem eine Störung des Anstaltsbetriebs resp. Gefährdung des Anstaltsfriedens durch den Beschwerdeführer zugrunde lag (amtliche Akten BVD, pag. 567 f.; vgl. auch pag. 585 [Rückseite] und Erwägungen der SID, pag. 27). Dass der Beschwerdeführer sich dabei für legitime Interessen der Gefangenen eingesetzt haben will, wird ihm entge- gen den Ausführungen in der Beschwerde nicht negativ angelastet. Negativ ins Ge- wicht fällt aber zweifelsohne die erfolgte Gefährdung des Anstaltsfriedens. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der JVA E.________ vom 5. Januar 2024 wegen Besitzes eines unerlaubten Speichermediums mit pornografischem In- halt (amtliche Akten BVD, pag. 811) und mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wegen Widersetzlichkeit gegen das Personal resp. der Weigerung, Anordnungen zu befol- gen (amtliche Akten BVD, pag. 812), diszipliniert. 21.6.3 Mit Blick auf diese positiven und negativen Aspekte ist das übrige deliktische und sonstige Verhalten zusammen mit der SID negativ bis knapp neutral zu werten. Dass die JVA E.________ in ihrem Vollzugsbericht vom 20. Juni 2024 festhielt, im Hinblick auf das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers spreche nichts gegen die Gewährung der bedingten Entlassung, ändert daran nichts, ist doch für die Beurteilung gerade nicht nur das Vollzugsverhalten in der JVA E.________ massgebend. 21.7 Zu erwartende Lebensverhältnisse 21.7.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel. Er wurde mit Urteil vom 25. März 2022 für zehn Jahre des Landes verwiesen und wird im An- schluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe ausgeschafft (amtliche Akten BVD pag. 675 ff. und pag. 803). Das Urteil ist wie bereits dargelegt rechtskräftig (vgl. E. III. 21.4.2 vorne). Die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz sind da- her nicht weiter zu prüfen. Der Vollständigkeit halber kann diesbezüglich auf die zu- treffenden Erwägungen der SID verwiesen werden (pag. 28). 21.7.2 Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben in der F.________ (Land) eine Vielzahl von Familienangehörigen, namentlich seine vier erwachsenen Kinder. Er habe seine Kindheit und Adoleszenz dort verbracht und könne auf seine Ausbil- dung und berufliche Erfahrung als G.________ (Beruf) zählen (pag. 13). Der Be- schwerdeführer gab weiter an, dass er bei seiner Familie wohnen könne und ihn sein Umfeld (Familie, Freundin) bei der Wiedereingliederung unterstützen würde. Er werde nach einer legalen Arbeit suchen, als G.________ (Beruf) vor allem im H.________. Er sei aber auch bereit, andere Arbeiten anzunehmen (amtliche Akten BVD, pag. 828 [Vor- und Rückseite]). 21.7.3 Im Strafvollzug erhält der Beschwerdeführer regelmässig Besuch von seiner Partne- rin und gemäss eigenen Angaben habe er mit dieser und seinen Familienangehöri- gen täglich telefonischen Kontakt (amtliche Akten BVD, pag. 817 ff und pag. 826). Bei dieser Sachlage ist zusammen mit der SID davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der F.________(Land) jedenfalls auf einigermassen stabile 11 familiäre Familienverhältnisse zurückgreifen kann. Ob seine Partnerin, welche gemäss Angaben in der Beschwerde in der Schweiz arbeitstätig ist (pag. 13), den Beschwerdeführer in die F.________ (Land) begleiten würde/könnte, ist allerdings unklar. Zudem konnte die Familie den Beschwerdeführer bis anhin nicht von seiner erheblichen Delinquenz abhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob die familiären Verhältnisse und die Lebensumstände in der F.________(Land) die angestrebte Wirkung entfalten können. 21.7.4 Ferner sind seine beruflichen Pläne, einer ordentlichen legalen Arbeit nachgehen zu wollen, durchaus löblich, jedoch nicht als hinreichend stabilisierend anzusehen. Zwar verfügt der Beschwerdeführer offenbar über eine Ausbildung als G.________ (Beruf), in der Zeit zwischen der bedingten Entlassung vom 27. Dezember 2012 bis zur Festnahme im September 2017 gelang es ihm allerdings nicht in dieser Branche Fuss zu fassen und sich seinen Lebensunterhalt (vollumfänglich) auf legalem Weg zu erwirtschaften. Bei der Hafteröffnung vom 7. September 2017 gab der Beschwerdeführer vielmehr an, in I.________ (Land) zwei kleine Kioske zu besitzen und dort Telefonkarten zu verkaufen (amtliche Akten BVD, pag. 266). 21.7.5 Dasselbe gilt in Bezug auf die Wohnmöglichkeit. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer einzig an, bei seiner Familie wohnen zu können. Weitergehende Anstrengungen hinsichtlich der künftigen Wohnsituation liegen nicht vor. Inwiefern sich nach dem Dargelegten die aktuelle Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zu früheren Straffälligkeiten grundlegend anders präsentiert und sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse deutlich zum Besseren verändert haben sollten, ist jedenfalls nicht ersichtlich. 21.7.6 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass aufgrund der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen (vgl. BGer 6B_9312015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7). 21.7.7 Nach dem Gesagten fallen die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch bestenfalls neutral ins Gewicht. 21.8 Gesamtwürdigung und Differenzialprognose 21.8.1 Zusammenfassend und in Würdigung aller relevanten Aspekte zur Beurteilung der Legalprognose ist festzuhalten, dass sämtliche Beurteilungskriterien negativ bis knapp oder bestenfalls neutral ins Gewicht fallen, weshalb nicht angenommen wer- den kann, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Es muss ihm deshalb eine ungünstige Legalprognose ge- stellt werden. 21.8.2 Die SID erwog, bis zur Vollverbüssung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe würden rund drei Jahre verbleiben. Das Kriterium «Vorleben» sei sta- tisch und lasse sich daher auch bis zur Vollverbüssung nicht verändern. Hingegen seien die Prognosekriterien «Täterpersönlichkeit», «übriges deliktisches und sonsti- ges Verhalten» sowie «zu erwartende Lebensverhältnisse» durchaus einer Verbes- serung zugänglich. In der verbleibenden Zeit bis zur Vollverbüssung habe der Be- schwerdeführer Zeit, seine Austrittssituation zu festigen und insbesondere die beab- 12 sichtigte legale Erwerbstätigkeit zu konkretisieren und soweit möglich zu organisie- ren. Damit lasse sich die Legalprognose bis zum Strafende hin noch positiv beein- flussen. Dies spreche gegen eine bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt. Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserungen würden sich beide Entlassungszenarien als gleichermassen negativ erweisen. Im Weiteren sei bei einer Rückkehr in die F.________ (Land) zu berücksichtigen, dass aufgrund der rechtskräftig verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz Weisungen, Bewährungshilfe und das Ansetzten einer Probezeit von vornherein keine protektive Wirkung entfalten könnten. Mit dem Wegzug ins Ausland würden die Zugriffsmöglichkeiten der schwei- zerischen Behörden verloren gehen. Im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz könne ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu be- willigen sei, wenn der Betroffene wie vorliegend gestützt auf das innerstaatlich rechtskräftige Urteil in seine Heimat entlassen werde. Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit sei somit nicht vorgesehen. Damit falle auch die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Folglich seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 StGB nicht erfüllt (pag. 29 f.). 21.8.3 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Prognosekriterien «Täter- persönlichkeit» und «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» sind – anders als das Vorleben – grundsätzlich einer Verbesserung bis zur Vollverbüssung zugänglich. Insofern hat bereits die SID zutreffend darauf hingewiesen, dass die bis dahin verbleibende Zeit für eine günstige Entwicklung genutzt werden kann. Die Le- galprognose lässt sich entsprechend bis zum Strafende noch immer positiv beein- flussen. Im Falle eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstren- gungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die SID darüber hinaus zu- treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ er- weisen würden. 21.8.4 Damit fällt die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Zu- sammenfassend gelangt die Kammer daher – in Übereinstimmung mit der SID – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerde- führer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu ver- weigern ist. 21.8.5 Die Rüge, wonach dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den Zwei- Drittel-Termin zu Unrecht verweigert wurde, ist folglich unbegründet. 22. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der SID 22.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtli- che Minimalgarantie nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbe- schwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Ver- 13 waltungsverfahren (BGE 125 V 32 E. 4a.). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder welches zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Nicht entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehenden Verfahrens (BGE 119 Ia 264 E. 3a.; BGE 121 I 60 E. 2a/bb.; zum Ganzen: BGE 128 I 225 E. 2.3.). Art. 111 VRPG wiederholt das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für die Berni- sche Verwaltungsrechtspflege. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwal- tungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine An- wältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, aufgrund einer vorläu- figen und summarischen Prüfung (BGE 124 I 304 E. 2c; BGE 128 I 225 E. 2.5.3.). Zu einer Relativierung des Erfordernisses der Nichtaussichtslosigkeit kommt es, wenn das Verfahren schwerwiegend in die Rechtsstellung der Partei eingreift und sich deshalb schwierige Rechts- und Abwägungsfragen stellen (vgl. BGE 124 I 304 E. 4). 22.2 Mit Blick auf das Erfordernis, dass Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die BVD dem Beschwerdeführer fundiert und unter Heranziehung der einschlägigen Vollzugsakten aufzeigten, weshalb dem Be- schwerdeführer die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin zu verweigern ist. Zudem stellten sich keine heiklen Rechtsfragen, weshalb die Erfolgsaussichten der Beschwerde an die SID kaum vorhanden resp. von vornherein beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren. Folglich hat die SID das Gesuch um Ge- 14 währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt wegen Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen. 23. Fazit Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege) 24. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2’000.00 bestimmt und bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer stellte jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 25. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren gelten die bereits ausgeführten Voraussetzungen (siehe E. III. 22.1 vorne). Zusätz- lich ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Prozesschancen im oberinstanzli- chen Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden darf, wenn sich die erste Be- schwerdeinstanz auf der Grundlage der massgeblichen Rechtsprechung bereits um- fassend und sorgfältig mit den Einwänden der Partei auseinandergesetzt hat (VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 30 zu Art. 111 mit Verweis auf BVR 2016 S. 487 E. 7.2). 26. Wie bereits die BVD hat auch die SID dem Beschwerdeführer nochmals ausführlich und gestützt auf die einschlägigen Vollzugsakten aufgezeigt, weshalb dem Be- schwerdeführer die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin zu verweigern ist und sich sorgfältig mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderge- setzt. Vor Obergericht beschränkte sich der Beschwerdeführer weitgehend auf seine vor der SID gemachten Einwände und brachte mithin nichts vor, das an der Begrün- dung der SID etwas hätte ändern können. Seine Verlustchancen im Beschwerdever- fahren vor Obergericht überwogen seine Gewinnaussichten demzufolge deutlich. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanz- lichen Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen An- walt wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dies gilt sowohl für die Über- prüfung im Beschwerdeverfahren wie auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 112 Abs. 1 VRPG analog; vgl. VON BÜREN, a.a.O., N. 8 zu Art. 112). 27. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 zu tragen. 15 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern Bern, 20. Juni 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16