42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- 12 chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 22. September 2025 geltend gemachte Gesamtaufwand von 12 Stunden und 53 Minuten wird als gerade noch angemessen erachtet (pag. 81 f.). Die aufgeführten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.__