Auch die Kammer geht mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 25 236 vom 6. Oktober 2025, in welchem dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich gewährt wurde, von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Die Beschwerde kann sodann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zu prüfenden Antrags stellen sich Fragen des Strafvollzugsrechts, welche nicht leicht zu beantworten sind, insbesondere für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer.