21. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts gutgeheissen und erwogen, dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers erstellt sei. Auch die Kammer geht mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 25 236 vom 6. Oktober 2025, in welchem dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich gewährt wurde, von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus.