Die BVD wurden aber mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 25 236 vom 6. Oktober 2025 nochmals explizit angewiesen, diese unverzüglich in die Wege zu leiten. Bis die zwei begleiteten Ausgänge vom Beschwerdeführer ohne Beanstandungen absolviert wurden, erscheint die Gewährung der extramuralen Tätigkeit in der E.________ der JVA C.________ als verfrüht. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten, Entschädigung und unentgeltliche Rechtspflege