_) ist eine begleitete Übergabe des Eingewiesenen durch einen Vollzugsangestellten gewährleistet. Es handelt sich jedoch um keinen gesicherten Arbeitsplatz innerhalb der Anstaltsmauern, so dass auch keine permanente (fluchtverhindernde) Überwachung sichergestellt werden kann» (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3237). Die Aussenarbeit ist in Anbetracht der nicht permanenten Überwachung und der intakten Fluchtmöglichkeiten eher als unbegleiteter Ausgang zu qualifizieren.