Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass der Gutachter stufenweise Vollzugslockerungen empfiehlt, um den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und dessen Flucht- und Rückfallgefahr verlässlich einschätzen zu können. So seien laut Gutachter aufgrund der sechs zwar klaglos verlaufenen, aber weit zurückliegenden doppelbegleiteten Ausgänge (vgl. Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2093 f., 2354 f.) zunächst zwei weitere begleitete