Sie nimmt auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2025 in der F.________ arbeitet und dadurch eine der in der VKS vom 12. Juni 2024 aufgezeigten und von der JVA C.________ vorausgesetzten Mindestanforderungen für die Gewährung von (extramuralen) Vollzugslockerungen erfüllt. Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass der Gutachter stufenweise Vollzugslockerungen empfiehlt, um den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und dessen Flucht- und Rückfallgefahr verlässlich einschätzen zu können.