SK 25 236 vom 6. Oktober 2025 E. 25.2). Die Kammer anerkennt, dass der Gutachter dafür plädiert, die Anforderungen an den Beschwerdeführer für die Gewährung von Vollzugslockerungen herabzusetzen. Sie nimmt auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2025 in der F.________ arbeitet und dadurch eine der in der VKS vom 12. Juni 2024 aufgezeigten und von der JVA C.________ vorausgesetzten Mindestanforderungen für die Gewährung von (extramuralen) Vollzugslockerungen erfüllt.