Nach wie vor suche er proaktiv den Kontakt zur Anstaltsleitung. Im Umgang mit Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal verhalte er sich korrekt, wobei keine kritischen Zwischenfälle bekannt seien (pag. 77 ff.). 18.7 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer nach wie vor keinen Grund sieht, vom forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten von med. pract. D.________ vom 4. Oktober 2023 abzuweichen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 25 236 vom 6. Oktober 2025 E. 25.2).