Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) hält in ihrer Beurteilung aus der Sitzung vom 10. Januar 2024 zusammenfassend fest, dass sie die Gewährung von doppelt- und einzelbegleiteten Ausgängen sowie die Versetzung in den offenen Vollzug für möglich erachte, sofern sich der Beschwerdeführer absprachefähig zeige, er eng begleitet und gegebenenfalls eine stützende therapeutische Behandlung fortgesetzt werde. Die Gewährung von unbegleiteten Vollzugsöffnungen werde hingegen als verfrüht erachtet (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3115 f., 3121 ff.)