Durch die Gewährung von weitergehenden Vollzugsöffnungen und die damit verbundenen Kontrollen seines psychischen Zustandes könnte die Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers wieder verbessert werden. Nach der Absolvierung von etwa sechs unbegleiteten Ausgängen könnte eine Versetzung in den offenen Vollzug erfolgen. Dieses Vorgehen müsste in Anbetracht der narzisstischen Problematik und der aktuell stark resignativen Haltung im Rahmen einer Depression lediglich unter minimalen Auflagen stattfinden, wobei eine vorgängige psychologische bzw. psychiatrische Überprüfung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Hin-