rungsvollzug verbringen oder sich (assistiert) suizidieren werde, oder man senke die Anforderungen und führe nach zwei begleiteten, unbegleitete Vollzugsöffnungen durch, um bei deren günstigen Verlauf eine Verlegung in den offenen Vollzug durchführen zu können, um die postulierten, aber eben ohne Lockerungen nicht beweisbaren Fortschritte des Beschwerdeführers überprüfen zu können. Durch die Gewährung von weitergehenden Vollzugsöffnungen und die damit verbundenen Kontrollen seines psychischen Zustandes könnte die Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers wieder verbessert werden.