Die im letzten Gutachten attestierten Therapiefortschritte bedürften unverändert einer Überprüfung in deutlich gelockerten Settings, zumal dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, dass er sich anlässlich der begleiteten Ausgänge irgendetwas habe zu Schulden kommen lasse. Betreffend den weiteren Massnahmenvollzug gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder halte man die Anforderungen an den Beschwerdeführer betreffend weiterführende Lockerungen aufrecht, was mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen werde, dass er die nächsten zehn bis 20 Jahre ohne Lockerungen im Verwah-