Insgesamt sei aufgrund der Authentizität seines Verhaltens im Vollzug die Hypothese einer Reduktion des Ausmasses der Persönlichkeitsproblematik unverändert als gegeben zu bewerten, da das Verhalten nicht nur durch die narzisstische Problematik, sondern eben auch durch die Depression und die damit verbundene Resignation erklärt werden könne. Die im letzten Gutachten attestierten Therapiefortschritte bedürften unverändert einer Überprüfung in deutlich gelockerten Settings, zumal dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, dass er sich anlässlich der begleiteten Ausgänge irgendetwas habe zu Schulden kommen lasse.