Auch die Impulsivität, welche entweder der Dissozialität oder einer ADHS zuzuordnen sei, liege in Anbetracht seines Vollzugsverhaltens unverändert vor. Betreffend Alkohol sei es weder zu Konsumereignissen gekommen noch habe der Beschwerdeführer seine Abstinenzfähigkeit unter substanziell gelockerten Bedingungen beweisen können. Neuerdings leide der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode mit deutlich ausgeprägter Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie Sterbewünschen.