Bei teilbegleiteten Ausgängen und Urlauben wird der eingewiesenen Person während eines begleiteten Ausgangs/Urlaubs ein unbegleitetes Zeitfenster gewährt. Aus einer Risiko-Sichtweise ist dieses Zeitfenster für das Ausmass der Öffnung massgebend, sodass der Ausgang/Urlaub, z.B. durch die konkordatliche Fachkommission, in erster Linie als unbegleitet – versehen mit einer begleiteten Phase – zu betrachten ist (Merkblatt der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone mit einer Übersicht zu den Vollzugsöffnungen und Unterbringungsstufen im progressiven Sanktionenvollzug [SSED 50.0], Ziff. 8.1).