auf das Merkblatt KKJPD, Ziff. 5.2). Erwägt die Vollzugsbehörde die Bewilligung von extramuralen Resozialisierungsmassnahmen, holt sie im Einklang mit Art. 75a StGB in der Regel eine Empfehlung der konkordatlichen Fachkommission ein und zieht ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei, welche sich explizit zur Lockerungsperspektive und zur konkreten Lockerungsprognose äussern und diese begründen (Merkblatt Verwahrungsvollzug, Art. 8 Abs. 1). Bei teilbegleiteten Ausgängen und Urlauben wird der eingewiesenen Person während eines begleiteten Ausgangs/Urlaubs ein unbegleitetes Zeitfenster gewährt.