Gestützt auf die bundesrechtlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind stufenweise Vollzugsöffnungen auch im Rahmen des Verwahrungsvollzugs im Grundsatz möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 2.3.3). Ob eine Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.5 mit Hinweis