Die Einschränkungen sind immer dann als rechtmässig anzusehen, wenn sie notwendig und sinnvoll sind, um ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt zu gewährleisten, den Anspruch des Schutzes der öffentlichen Sicherheit genügend berücksichtigen und nicht unverhältnismässig sind. Die Art und der Umfang der Einschränkungen der persönlichen Freiheit hängen stark mit dem Vollzugsregime und der Vollzugsstufe zusammen, in welchem sich der betroffene Insasse befindet sowie von der Beurteilung seiner konkreten Gefährlichkeit im Vollzugsalltag wie auch von der Prognose seiner potenziellen Gemeingefährlichkeit für die öffentliche Si-