___ eine Vollzugsöffnung bzw. -lockerung dar, was auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wird. 18.3 Gemäss Art. 74 StGB ist die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Die Einschränkungen sind immer dann als rechtmässig anzusehen, wenn sie notwendig und sinnvoll sind, um ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt zu gewährleisten, den Anspruch des Schutzes der öffentlichen Sicherheit genügend berücksichtigen und nicht unverhältnismässig sind.