6 Aufenthalte von eingewiesenen Personen ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung, namentlich die Beschäftigung ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung (Arbeit ausserhalb der Anstaltsmauern bzw. in einem weniger gesicherten Bereich) als Vollzugsöffnungen gelten (Ziff. 2.1). Somit stellt die Beschäftigung im E.________bereich ausserhalb der Mauern der JVA C.________ eine Vollzugsöffnung bzw. -lockerung dar, was auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wird.