Für den Kanton Bern sind dies das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen und die weiteren Erlasse der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (vgl. Art. 3 JVG). 18.2 Vollzugsöffnungen sind gemäss Legaldefinition Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohn- und Arbeitsexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB; HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 75a StGB).