Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1). Für den Kanton Bern sind dies das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen und die weiteren Erlasse der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (vgl. Art. 3 JVG).