Weiter lege sie nicht dar, welche zusätzlichen Mindestanforderungen der Beschwerdeführer erfüllen müsste. Die Vorinstanz nehme keine Gesamtwürdigung vor, sondern versteife und beschränke sich seit Jahren darauf, sämtliche Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verwahrungsvollzug isoliert zu betrachten und unter Verwendung von abstrakten Floskeln und Textbausteinen ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände abzuweisen (pag. 45 ff.).