Mit Replik vom 18. August 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zwar eingeräumt, dass die Wiederaufnahme der Arbeit positiv zu berücksichtigen sei, habe dies aber nicht getan. Weiter lege sie nicht dar, welche zusätzlichen Mindestanforderungen der Beschwerdeführer erfüllen müsste.