5 dass sie keine Sicherheitsbedenken habe. Es bestehe kein Flucht- oder Rückfallrisiko, zumal der Beschwerdeführer weder unbeaufsichtigt noch gemeingefährlich sei. Somit erweise sich der angefochtene Entscheid als rechtswidrig und sei aufzuheben (pag. 1 ff.). Mit Replik vom 18. August 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zwar eingeräumt, dass die Wiederaufnahme der Arbeit positiv zu berücksichtigen sei, habe dies aber nicht getan.