___ (Tätigkeitsbereich) nach. Andererseits beruhe der Entscheid der Vorinstanz auf sachfremden Aspekten und habe lediglich den weiteren Stillstand resp. die Aufrechterhaltung des nicht länger zu verantwortbaren Status quo zur Folge. So könne der Beschwerdeführer kein Vertrauensverhältnis zu Therapeuten aufbauen, wenn diese krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen ständig ausfallen und wechseln würden. Abgesehen davon widerspreche das Festhalten an den in der VKS vom 12. Juni 2024 festgelegten Mindestanforderungen den Empfehlungen des Gutachters, was mittlerweile auch die JVA C.________ einsehe.