17. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 14. Juli 2025 einerseits, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid einen unvollständigen und falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und sich demnach von nicht massgebenden Kriterien geleitet habe. So habe der Beschwerdeführer seit seinem Wiedereintritt in die JVA C.________ am 12. Oktober 2021 nicht jegliche Arbeit verweigert und gehe seit dem 14. April 2025 ohne Unterbruch einer Beschäftigung in der F.________ (Tätigkeitsbereich)