Die (Wieder-)Aufnahme der Arbeit stelle aber nur eine der an ihn gestellten Mindestanforderungen dar. So sei die Nichtgewährung der Aussenarbeit auch nicht einzig mit der Arbeitsverweigerung begründet worden. Im Ergebnis vermöge die Wiederaufnahme der Arbeit am angefochtenen Entscheid nichts zu ändern (pag. 36 f.).