(2025.SIDGS.603 pag. 27 ff.). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 14. Juli 2025 verwies die Vorinstanz zunächst auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und hielt fest, dass die in der Beschwerde genannten Vorbringen nicht geeignet seien, diese Feststellungen als unrichtig oder unvollständig und die Folgerungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Es sei zwar positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2025 wieder einer Beschäftigung nachgehe. Die (Wieder-)Aufnahme der Arbeit stelle aber nur eine der an ihn gestellten Mindestanforderungen dar.