Mit der Gewährung der Aussenarbeit, welche selbstredend nicht die «im Quervergleich leichteste aktuell mögliche Vollzugslockerung» darstelle, würde insbesondere die erste Lockerungsstufe übersprungen und die Empfehlung des Gutachters missachtet. Gerade im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit fast zwei Jahren beinahe allen Bemühungen im Vollzug verweigere und somit weder seine psychische Verfassung noch seine Rückfall- oder Fluchtgefahr verlässlich eingeschätzt werden könne, sei letztlich nicht zu beanstanden, dass die beantragte Aussenarbeit – zumindest im jetzigen Zeitpunkt – nicht gewährt werde