Dabei übersehe resp. lasse er unberücksichtigt, dass der Gutachter als erste erneut zu gewährende Vollzugslockerung weder eine bedingte Entlassung noch eine Aussenarbeit empfohlen habe, sondern dem geltenden Stufenkonzept folgend begleitete Ausgänge. Mit der Gewährung der Aussenarbeit, welche selbstredend nicht die «im Quervergleich leichteste aktuell mögliche Vollzugslockerung» darstelle, würde insbesondere die erste Lockerungsstufe übersprungen und die Empfehlung des Gutachters missachtet.