Er habe sich weder um die Wiederaufnahme der Arbeit bemüht noch eine relevante Kooperationsbereitschaft gezeigt, sondern begnüge sich damit, ohne eigene Bemühungen oder Leistungen unter Verweis auf die Ausführungen des Gutachters Vollzugslockerungen bis hin zur bedingten Entlassung zu fordern. Dabei übersehe resp. lasse er unberücksichtigt, dass der Gutachter als erste erneut zu gewährende Vollzugslockerung weder eine bedingte Entlassung noch eine Aussenarbeit empfohlen habe, sondern dem geltenden Stufenkonzept folgend begleitete Ausgänge.