4 führer die ihm anlässlich der VKS vom 12. Juni 2024 aufgezeigten Mindestanforderungen für (erneute) Vollzugslockerungen in keiner Weise erfülle. Er habe sich weder um die Wiederaufnahme der Arbeit bemüht noch eine relevante Kooperationsbereitschaft gezeigt, sondern begnüge sich damit, ohne eigene Bemühungen oder Leistungen unter Verweis auf die Ausführungen des Gutachters Vollzugslockerungen bis hin zur bedingten Entlassung zu fordern.