16.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 12. Juni 2025 zunächst, dass eine Tätigkeit ausserhalb des Sicherheitsbereichs der JVA C.________ und damit mit geringeren Sicherheitsvorkehren eine Lockerung im Freiheitsentzug und folglich eine Vollzugsöffnung darstelle. Weiter führte sie aus, dass der Beschwerde-