So habe er verschiedentlich die Möglichkeit erhalten, eine anstaltsinterne Arbeit aufzunehmen und sich so in den Arbeitsprozess einzugliedern, habe diese aber nicht genutzt. Mit seinem unkooperativen Verhalten verstosse er zudem gegen die Pflichten von eingewiesenen Personen gemäss Art. 20 JVG und verunmögliche so die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Erreichung der Vollzugsziele. Das Gesuch um Gewährung von Aussenarbeit, welche eine Vollzugslockerung darstelle, sei daher abzuweisen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3279 ff.). 16.2 Erwägungen der Vorinstanz