16. Erwägungen der Vorinstanzen 16.1 Erwägungen der BVD Die BVD verweigerten dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 26. März 2025 die Aussenarbeit in der JVA C.________. Sie führten hierzu aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die ihm anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 12. Juni 2024 aufgezeigten Mindestanforderungen, welche für die Gewährung von Vollzugslockerungen erforderlich seien, zu erfüllen. So habe er verschiedentlich die Möglichkeit erhalten, eine anstaltsinterne Arbeit aufzunehmen und sich so in den Arbeitsprozess einzugliedern, habe diese aber nicht genutzt.